Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Gernsbach e.V.“. Er hat seinen Sitz in Gernsbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck 

1. Aufgabe der Vereins ist es, die Interessen des Handels, der Banken, des Handwerks, des Gewerbes und der Dienstleister, der freien Berufe sowie der Industrie zu vertreten, den Gemeinschaftsgeist unter den Selbstständigen als wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit zu fördern, die Anziehungskraft der Stadt Gernsbach als Mittelzentrum und Dienstleistungsstadt zu erhalten und zu stärken und allgemein die Attraktivität der Stadt bzw. der Region zu fördern.

2. Der Verein verfolgt seine Ziele unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Gesichtspunkte. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder pauschalierte Aufwandsentschädigungen aus den Mitteln des Vereins. Die Erstattung von konkreten Auslagen ist jedoch zulässig. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Vereinsmitglieder können natürliche und auch juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige rechts fähige Personenzusammenschlüsse werden, die ihren Betriebs- bzw. Geschäftssitz oder eine Filiale in Gernsbach und/oder den Stadtteilen unterhalten. Sonstige Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen werden.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

3. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnung zu begründen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Drei-Monatsfrist möglich.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

7. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstands einschließlich der Beiräte ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliedsversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

8. Ein Mitglied kann zudem auf mit einfacher Mehrheit getroffenen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

9. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt dem Vorstand vorbehalten.

10. Jede den Verein betreffende Betriebliche Veränderung, wie zum Beispiel Kontenänderung, Betriebsübergabe, Betriebsveräußerung, etc. ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Finanzierung des Vereins 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit sind von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung zu beschließen.

§ 5 Vereinsorgane – Die Organe des Vereins sind: 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 6 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 3. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer und

bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. und der 3. Vorsitzende gemeinsam, vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB.

2. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen – Vereinsmitglieder oder Vertretungsberechtigte der juristischen Personen, Firmen oder Körperschaften – sein.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein kommissarisches Ersatz-Vorstandsmitglied (ohne Vertretungsberechtigung gem. §26 BGB) bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.

4. Der 1., 2. und der 3. Vorsitzende müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Die anderen Mitglieder des Vorstands können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu besetzenden Vorstandsämter jeweils nur ein Wahlvorschlag eingeht. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn ein Mitglied fordert geheime, schriftliche Abstimmung.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 7 Aufgaben des Vorstands 

1. Dem Vorstand obliegt:

  • die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung
  • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und auch
  • die Entscheidung über die Einstufung des Mitgliedsbeitrages gemäß Beitragsordnung.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. oder 2. oder 3. Vorsitzende und zusammen mindestens mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. oder 3. Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn diese an die dem Verein letztbekannte Adresse gerichtet wurde. Weiteren Mitgliederversammlungen sind von dem Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der 1. Vorsitzende, ersatzweise der 2. Vorsitzende, ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mehrheitlich einen anderen Versammlungsleiter.

3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses des Vorstandsbeschluss
  • Entlastung des Vorstands
  • die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands
  • die Bestellung von zwei Kassenprüfern
  • die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss der Mitgliedschaft
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung
  • die Beschlussfassung der Auflösung des Vereins
  • die Beschlussfassung über alle sonstigen an die Mitgliederversammlung gestellten Anträge

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das abwesende Mitglied kann sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten zur Stimmabgabe vertreten lassen oder schriftlich zu einem konkreten Antrag abstimmen. Eine globale Stimmrechtsübertragung auf Vereinsmitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit des Verhältnisses der gültigen Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen, so weit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

5. Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel aller gültigen, abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Bedarf zusätzlich der Anwesenheit von mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins. Ist dies nicht der Fall, muss erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. In der erneuten Mitgliederversammlung entfällt das Erfordernis der Mindestanwesenheit 1/3 aller Mitglieder. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden – oder gegebenenfalls vom Versammlungsleiter – zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in diese Protokolle jedem Mitglied gestattet.

7. Zwei Kassenprüfer werden für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie prüfen die Kassengeschäfte des Vereins einmal jährlich auf ihre rechnerische Richtigkeit.

§ 9 Auflösung des Vereins 

1. die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Beschlussfassungen der Liquidatoren müssen einstimmig erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§47ff).

2. Das zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Gernsbach mit der Maßgabe zu, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes oder für einen sozialen Zweck zu verwenden ist.